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Gewerberaummiete – Fotokopien von Betriebskostenbelegen bei Einsichtnahme bei Hausverwaltung

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KG Berlin – Az.: 12 U 72/11 – Urteil vom 12.03.2012

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2011 – 32 O 132/10 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 5.975,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.717,51 € seit dem 07.01.2008, aus 1.999,16 € seit dem 07.01.2009 sowie aus 2.258,55 € seit dem 07.01.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs.1 Satz 1 ZPO abgesehen (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).
Entscheidungsgründe
II.

Die Berufung der Kläger ist statthaft, frist- und formgerecht eingereicht und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie Erfolg.

Den Klägern steht gegenüber der Beklagten nach § 3 des Mietvertrages vom 05.04./ 10.05.2002 i. V. m. § 535 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung der aus den Betriebskostenabrechnungen resultierenden Nachzahlungsbeträge in Höhe von 1.297,51 € für 2006, in Höhe von 1.579,16 € für 2007 und in Höhe von 1.835,55 € folgenden Nachzahlungsbeträgen, sowie ein Anspruch auf Zahlung des nicht geleisteten Anteils der Heizkostenvorauszahlung für den Zeitraum Januar 2007 bis Dezember 2009 i. H. v. 1.260,00 € (36 x 35,00 €) zu.

Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com

Die sich aus den formell ordnungsgemäß erstellten und der Beklagten zugegangenen Betriebskostenabrechnungen ergebenden Nachforderungen sind fällig (vgl. BGH Urteil vom 08.03.2006 – VIII ZR 78/ 05; BGH Urteil vom 14.02.2007 – VIII ZR 1/ 06; BGH Urteil vom 28.05.2008 – VIII ZR 261/07 – wonach der Eintritt der Fälligkeit nicht voraussetzt, dass nach Erteilung der Abrechnung zunächst eine angemessene Frist zu ihrer Überprüfung durch den Mieter verstrichen ist – Rechtssprechung hier und nachfolgend zitiert nach juris), da der Beklagten ein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu korrigierendes Zurückbehaltungsrecht wegen eines vertragswidrigen Verhaltens der Kläger im Hinblick auf die Wahrung des Eins[…]


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