AG Gummersbach – Az.: 19 C 56/10 – Urteil vom 05.01.2011
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 192,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.01.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden weitergehend als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 600,- EUR zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind – die Beklagte zu 2) im Rahmen ihrer Deckungssumme -, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Ansprüche zu ersetzen, seit dem 25.03.2010, die auf das Unfallereignis vom 09.06.2009 in C. zurückzuführen sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
4. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an den Kläger 136,25 EUR an Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
6. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 47,2 Prozent und die Beklagten 52,8 Prozent.
Tatbestand
Der am 00.00.1961 geborene Kläger befuhr am 09.06.2009 gegen dreizehn Uhr fünfzig mit seinem Kleinkraftrad die C-Straße aus C.-I. kommend in Fahrtrichtung C.-Zentrum. Im Bereich der Kreuzung T-Straße kam es gegen 13.50 Uhr zur Kollision mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeug. Der Beklagte zu 1) befuhr die C-Straße in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Er kam aus C. Innenstadt. Im Bereich der T-Straße bog der Beklagte zu 1) nach links in die T-Straße ab, ohne das Vorfahrtsrecht des klägerischen Fahrzeugs zu achten. Im unmittelbaren Kreuzungsbereich kam es zur Kollision. Der Kläger fuhr mit seinem Kleinkraftrad gegen die vordere rechte Seite des von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs, kam zu Fall und fiel unsanft auf die asphaltierte Fahrzeugdecke. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.
Der Kläger begehrt noch die Zahlung eines Schmerzensgelds über den Betrag von 400,-EUR hinaus, den die Beklagte zu 2) bereits an ihn gezahlt hat, ferner einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 564,- EUR, nachdem die Beklagte zu 2) am 01.04.2010 einen weiteren Betrag in Höhe von 303,3[…]