Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 5 Sa 150/10 – Urteil vom 28.03.2012
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 26.11.2009 – 2 Ca 1527/09 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.901,03 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basissatz der EZB auf einen Betrag von jeweils 40,50 € brutto pro Monat für die Zeit von April bis September 2006 ab dem 15. eines jeden Monats,
auf einen Betrag von jeweils 202,51 € brutto pro Monat für die Zeit von Oktober 2006 bis März 2007 ab dem 15. eines jeden Monats,
auf einen Betrag von jeweils 206,56 € brutto pro Monat für die Zeit von April bis September 2007 ab dem 15. eines jeden Monats,
auf einen Betrag von jeweils 137,70 € brutto pro Monat für die Zeit von Oktober 2007 bis März 2009 ab dem 15. eines jeden Monats,
auf einen Betrag von jeweils 212,75 € brutto pro Monat für die Zeit von April 2009 bis Januar 2010 ab dem 15. eines jeden Monats,
und
auf einen Betrag von 40.50 € brutto ab dem 15. November 2006,
auf einen Betrag von 206,56 € brutto ab dem 15. November 2007,
auf einen Betrag von 137,70 € brutto ab dem 15. November 2008,
und auf einen Betrag von 212,75 € brutto ab dem 15. November 2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 15. 6. 1995 als angestellte Mitarbeiterin in der Belegverarbeitung beschäftigt.
Am 24. 6. 1999 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 19 d. A. Bezug genommen wird.
Die Beklagte ist ein Dienstleistungsunternehmen für mehrere Bankinstitute, die „S…“ und die „Ä…“. Einen Schwerpunkt der Tätigkeit bildet die Belegverarbeitung für diese Bankinstitute.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die „Rahmenarbeitsbedingungen“ (fortan RABE) der Beklagten, gültig ab 1. 7. 1997 (Bl. 111 ff. d. A.) in der Fassung ab dem 1. 1. 2003 (Bl. 26 ff. d. A.) Anwendung. Die Zeilen 1 und 2 der Anlage 1 und Anlage 2 zu § 8 und zu § 16 RABE (Bl. 135, 136 d. A.) sind seit dem Jahr 1997 unverändert. Angepasst wurde lediglich die Höhe der durch die Beklagte jeweils zu zahlenden Vergütung.
Unter dem 19. 3. 1998 bzw. 20. 3. 1998 schlossen die Beklagte und der bei ihr existierende Betriebsrat eine „Betriebsvereinbarung über die Berücksichtigung von Qualitätsmerkmal[…]