OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 6 W 67/01
BESCHLUSS vom 22.03.2001
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main – Az.: 2/06 O 14/01
In dem Rechtstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.01.2001 am 22.03.2001 beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000.000,00 DM
Gründe:
Die Antragstellerin beanstandet von der Antragsgegnerin verwendete Werbemittel als irreführend (§ 3 HWG) und nimmt die Antragsgegnerin deshalb im Wege des Eilverfahrens auf Unterlassung in Anspruch.
Die Antragstellerin hatte nach erfolgloser Abmahnung vom 17.11.2000 wegen desselben Vorwurfs bereits am 17.11.2000 beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin beantragt. Mit Beschluss vom 24.11.2000 hat das Landgericht Hamburg diesen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde, der das Landgericht Hamburg nicht abgeholfen hat, hat die Antragstellerin im Januar 2001 zurückgenommen, nachdem das Hanseatische Oberlandesgericht nach Anhörung der Antragsgegnerin und ergänzender Stellungnahme durch die Antragstellerin zu erkennen gegeben hatte, nicht willens zu sein, den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben und die einstweilige Verfügung im Beschlusswege zu erlassen.
Mit dem vorliegenden, beim Landgericht Frankfurt am Main am 12.01.2001 eingereichten Antrag macht die Antragstellerin das gleiche Unterlassungsbegehren erneut geltend. Das Landgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 31.01.2001 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der geltend gemachte Wettbewerbsverstoß nicht vorliege. Hier gegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde, das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eilantrag ist bereits unzulässig, da die Antragstellerin durch die Rücknahme des Eilantrags im Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht die Vermutung der Dringlichkeit (§ 25 UWG) widerlegt hat.
Die Antragstellerin hätte die Möglichkeit gehabt, durch eine Entscheidung […]