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Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate

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KG Berlin
(Stand: 01.07.1999 – gültig bis 30.06.2001)
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des KG Berlin handelt!

A. Kindesunterhalt
I. Ermittlung des für die Einstufung in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle maßgebenden Einkommens
a. Einkünfte
1. Vom Bruttoeinkommen sind die Steuern und die Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.
2. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Zuwendungen des Arbeitgebers (Tantiemen, Jubiläumszuwendungen) sind ebenso Einkommen wie Steuerrückzahlungen. Sie werden in der Regel auf das Jahr der Leistung umgelegt und mit den Nettobeträgen angerechnet. Überstundenvergütungen werden in der Regel in vollem Umfang dem Einkommen zugerechnet, soweit sie in geringem Maße anfallen oder berufsüblich sind.
3. Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalles anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis nach den Umständen des Einzelfalles zu schätzen und dem Einkommen zuzurechnen.
4. Abfindungen dienen dem Ersatz des fortgefallenen Arbeitsverdienstes. Sie sind deshalb in der Regel monatlich mit dem Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Arbeitsverdienst und den tatsächlichen Einkünften (Arbeitslosengeld, neue Erwerbseinkünfte) in Ansatz zu bringen, bis sie verbraucht sind.
5. Sozialleistungen mit Einkommensersatzfunktion (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Konkursausfallgeld, Streikgeld, Krankengeld, Krankenhaustagegeld, Mutterschaftsgeld, Alters-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente, Versorgungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen) sind Einkommen.
6. Vom Pflegegeld für Pflegekinder ist der Anteil, durch den die Bemühungen der Pflegeperson anerkannt werden sollen, deren Einkommen.
7. Wohngeld gleicht in der Regel erhöhten Wohnbedarf aus und ist deshalb nicht als Einkommen zu behandeln.
8. Freiwillige Z[…]


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