Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 554/10 – Urteil vom 04.04.2012
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.8.2009 – 1 Ca 198/09 – wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.8.2009 – 1 Ca 198/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur Insolvenztabelle (Geschäftsnummer: 3 IK 275/10) angemeldete Forderung in Höhe von 180.887,72 € zusteht.
Es wird festgestellt, dass es sich bei dieser Forderung in Höhe eines Teilbetrages von 134.125,32 € um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 302 Nr. 1 InsO handelt.
Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 89 % und die Klägerin 11 % der erstinstanzlichen Kosten. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 84 % der Beklagten und zu 16 % der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis.
Die Beklagte war bei der Klägerin, einer im Online-Kreditgeschäft tätigen Bank, seit dem 01.10.1999 zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.982,00 € beschäftigt. Zuletzt hatte sie zwei Funktionen inne: Gemeinsam mit einer weiteren Kollegin war sie als Sekretärin für die beiden Geschäftsführer der Klägerin tätig; zum anderen war sie als Personalsachbearbeiterin beschäftigt.
Die Klägerin lässt ihre Gehaltsabrechnungen extern von der Fa. Z erstellen. Diesbezüglich oblag es der Beklagten, der Fa. Z monatlich per E-Mail die von den Mitarbeitern der Klägerin im Vormonat erbrachten (Über-)Stunden zu übermitteln. Dies betraf auch etwaige, von ihr selbst geleisteten Überstunden. Die Fa. Z erstellte sodann – unter Verwendung der Angaben der Beklagten – die monatlichen Gehaltsabrechnungen, auf deren Basis die Auszahlung der Arbeitsvergütung durch die Klägerin jeweils erfolgte. Auf der Grundlage ihrer eigenen Meldungen an die Fa. Z wurden der Beklagten in den Jahren 2003 bis 2008 für insgesamt 3.554,29 Überstunden insgesamt 156.333,45 € ausgezahlt. Hierauf entfielen 134.125,32 € auf von der Beklagten angeblich an Wochenenden (Samstag und Sonntag) und an Feiertagen zu Hause erbrachten zuschlagspflichtigen Überstunden.
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis (erstmals) mit Schreiben vom 14.01.2009, wel[…]