AG Halle (Saale) – Az.: 93 C 3280/11 – Urteil vom 24.05.2012 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 998,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2011 zu bezahlen. 2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 36 % und die Beklagte 64 %. 4.) Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Bei einem Verkehrsunfall am 4. April 2011 gegen 15.45 Uhr auf der Magistrale in Halle-Neustadt wurde der PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen …., des Klägers durch den bei der Beklagten pflichtversicherten LKW MAN, amtliches Kennzeichen…, beschädigt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger verfügt für sein Fahrzeug über eine Vollkaskoversicherung. Der Kläger brachte sein nicht mehr fahrfähiges Fahrzeug noch am Unfalltag in das Autohaus H… und mietete bei der Firma S… ein Ersatzfahrzeug an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag Bl. 29 d. A. verwiesen. Der beschädigte PKW des Klägers wurde in der Werkstatt in der Zeit vom 4. bis 21. April 2011 repariert. Mit Anwaltsschreiben vom 7. April 2011 forderte der Kläger die Beklagte auf, einen Schadensersatzbetrag von 6.089,82 € an den Kläger zu bezahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bl. 30 – 32 d. A. verwiesen. Da die Beklagte bis zum 20. April 2011 die Reparaturkosten nicht bezahlte, meldete der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 20. April 2011 den Fahrzeugschaden seiner eigenen Kaskoversicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bl. 46 – 47 d. A. verwiesen. Nachdem die Reparatur des Fahrzeugs des Klägers am 21. April 2011 beendet war, erhielt der Kläger eine Reparaturrechnung über 6.318,39 €. Da der Kläger die Rechnung nicht bezahlte, machte die Werkstatt von ihrem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch und behielt das Fahrzeug zurück. Nachdem am 4. Mai 2011 die Beklagte die Reparaturrechnung bezahlte, erhielt der Kläger sein repariertes Fahrzeug zurück. Der Kläger erhielt von der Firma Sixt eine Rechnung für die Nutzung des Mietwagens für die Zeit vom 4. April 2011 bis zum 4. Mai 2011 über 2.493,26 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 42 d. A. verwiesen. Die Beklagte zahlte die Mietwagenkosten des Klägers aber nur für die Zeit bis zum 21. April 2011 in Höhe von 1.494,35 €, da an diesem Tag die Reparatur abgeschlossen war. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 25. Mai 2011 Bl. 43 d. A. verwiesen. Der Kläger erhielt von seinem Rechtsanwalt eine Rechnung für die Meldung des Schadens in der Kaskoversicherung in Höhe von 561,09 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 49 d. A. verwiesen. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage die (restlichen) Mietwagenkosten in Höhe von 998,91 €, Freistellung von den Anwaltskosten in Höhe von 561,09 € für die Meldung an die Kaskoversicherung sowie restliche vorgerichtliche Anwaltskosten….