OLG Koblenz – Az.: 2 U 1179/09 – Beschluss vom 24.05.2012
Die Ablehnung der Sachverständigen Dr. med. Dipl.-Psych. …[A] wegen Besorgnis der Befangenheit durch den Beklagten wird für begründet erklärt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines notariellen Hofübergabevertrages aus dem Jahre 2006.
Der Senat hat gemäß Beweisbeweisbeschluss vom 05.01.2011 (GA 521) Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Behauptungen der Klägerin angeordnet, sie sei im Frühjahr 2006 und insbesondere zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Hofübergabevertrages vor dem Notar Dr. …[B] am 04.04.2006 geschäftsunfähig gewesen, was letztlich auch zu ihrem stationären Aufenthalt am 19.05.2006 in der Landesnervenklinik …[Z] (geschlossene Akutpsychiatrie) geführt habe. Sie habe sich seit 2001 in einem schwerstkranken psychischen und physischen Zustand befunden. Mit der Erstellung des Gutachtens ist die Sachverständige Frau Oberärztin Dr. med. …[A], Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie …[Y], beauftragt worden. Die Sachverständige hat mit Schreiben vom 30.12.2011 ihr Gutachten vorgelegt (GA 565 ff.). Die Sachverständige ist in ihrem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Hofübergabevertrages aufgrund einer psychischen Erkrankung und deren Ausprägungsgrades die Voraussetzungen für eine vorübergehende Geschäftsunfähigkeit gegeben gewesen seien. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.02.2011 (GA 617 ff,) die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Der Beklagte führt hierzu im Wesentlichen aus, aus dem Gutachten ergäben sich mehrere Umstände, aus denen sich ein subjektives Misstrauen des Beklagten in die Unparteilichkeit der Gutachterin rechtfertige. So ergebe sich aus dem Gutachten, dass die Gutachterin von der Prozessbevollmächtigten und zugleich Betreuerin der Klägerin überreichte Unterlagen von 316 Seiten verwertet habe. Dabei sei nicht ersichtlich, um welche Unterlagen es sich handele. Ihm, dem Beklagten, sei hierzu kein rechtliches Gehör gewährt worden. Weiter wird gerügt, dass die Gutachterin sich einseitig mit dem Parteivortrag und den Zeugenaussagen in der ersten Instanz (Zeuge …[C], GA 360, 618) befasst und nur auszugsweise zitiert habe. Die Gutachterin habe aus Schreiben der Klägerin betreffend die Beweiswürdigung zitiert. Dies müsse beim Beobachter den Eindruck erwecken und verstärken, dass die Gutachterin nicht die für d[…]