Erbrechtliche Dilemmata: Analyse der Formgültigkeit bei multiplen Testamenten
In dem vorliegenden Fall dreht sich alles um die rechtliche Komplexität von Erbschaftsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf die Formgültigkeit von Testamenten. Der Fall wurde vom Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen I-2 Wx 189/20 bearbeitet. Die Hauptschwierigkeit lag in der Untersuchung von verschiedenen Testamenten, die vom Verstorbenen hinterlassen wurden, aber auf unterschiedlichen Materialien und zu verschiedenen Zeitpunkten geschrieben wurden. Dabei stellte sich die Frage, ob diese Schriftstücke als ein einheitliches Testament betrachtet werden können oder ob sie als getrennte Verfügungen von Todes wegen zu werten sind.
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Mehrere Testamente, keine sichtbare Verbindung
Ein Hauptproblem in diesem Fall war die fehlende Verbindung zwischen den verschiedenen Testamenten. Diese waren nicht nummeriert oder durch einen fortlaufenden Text miteinander verbunden. Stattdessen enthielten sie jeweils für sich ein vollständiges Testament, das keinerlei Anzeichen dafür bot, dass der Inhalt eines der Testamente den Inhalt der anderen Testamente ergänzt, konkretisiert oder fortführt. Dieses Fehlen einer erkennbaren Verbindung zwischen den verschiedenen Testamenten sprach gegen die Annahme eines einheitlichen, aus mehreren Teilen bestehenden Testaments.
Verschiedene Materialien, fehlende Verbindung
Ein weiteres entscheidendes Argument gegen die Einheitlichkeit der Testamente war das unterschiedliche Material, auf dem die einzelnen Testamente geschrieben wurden. Außerdem gab es keine Verbindung zwischen diesen verschiedenen Materialien. Dies führte dazu, dass es rein äußerlich unmöglich war zu erkennen, ob die einzelnen Testamente in einem engeren Zusammenhang zueinander stehen könnten.
Zufällige Anordnung der Testamente?
Des Weiteren wurde die Position der Testamente auf dem Schreibtisch des Erblassers diskutiert. Es wurde argumentiert, dass die Anordnung der Testamente auf dem Schreibtisch möglicherweise auf Zufall beruht oder darauf, dass der Verstorbene wollte, dass seine auf Papier gefertigten Testamente gefunden werden. Darüber hinaus hätte der Verstorbene, so das Gericht, nicht vorhersehen können, dass sein Zustand nach seinem Tod dokumentiert wird, was die Annahme einer bestimmten Anordnung der Testamente zusätzlich erschwerte.
Das endgültige Testament?
Schließlich […]