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Bauvertrag – Anforderungen an den Schallschutz für den Rohbauer

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OLG Karlsruhe – Az.: 8 U 173/10 – Urteil vom 29.05.2012

I. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 03. November 2010 – 9 O 87/01 – unter Aufrechterhaltung im Kostenpunkt abgeändert:

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin und der Streithelfer wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Die Streithelfer tragen ihre außergerichtlichen Auslagen selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgeändert werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Streitwert: 22.133,96 EUR.
Gründe
I.

1. Das klagende Rohbauunternehmen macht gegen den Beklagten, Mitglied einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bauherrengemeinschaft, Restwerklohn aus der Herstellung eines Wohn- und Geschäftshauses in der B.-straße in … geltend (Bauvertrag vom 06.11.1998; K 1).

Der Beklagte hat den Architekten E. G. und Prof. B. K., Mitglieder der von der Bauherrengemeinschaft beauftragten bauplanenden und bauleitenden Architektengemeinschaft A.. GmbH, den Streit verkündet. Diese sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Beklagten zur Zahlung des geltend gemachten, der Höhe nach unstreitigen Werklohns (21.153,12 EUR und weitere 980,84 EUR) Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits in voller Höhe auferlegt.

Symbolfoto: Von lucky boy studio/Shutterstock.com

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge im Einzelnen wird auf das von der Klägerin und ihren Streithelfern mit der Berufung und von dem Beklagten mit der Anschlussberufung angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

2. Zur Begründung ihres Rechtsmittels tragen die Klägerin und ihre Streithelfer im Wesentlichen vor:

Der Rechtsauffassung des Landgerichts, dass die Architekten des Beklagten am 12.03.1999 ohne V[…]


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