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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bonuszahlung: Schadensersatz für entgangene bei unterlassener Zielvorgabe

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LAG  Mainz, Az.: 8 Sa 201/15, Urteil vom 15.12.2015
1.    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.03.2015 – Az.: 2 Ca 1542/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.    Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für den Monat Juni 2014 noch Arbeitsentgelt zusteht. Ferner begehrt der Kläger die Abänderung des erteilten Arbeitszeugnisses.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, welches als Partner der S. in W. die kundenspezifische Integration aller notwendigen Prozesse im Distributions- und Lagerbereich in Logistiksysteme von S. realisiert.

Der Kläger war ab 01.06.2012 zunächst als Trainee und sodann als Systemanalytiker im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 11.04.2012/12.04.2012 vereinbarten die Parteien unter § 3 folgende Regelung zur Vergütung des Klägers:

„§ 3, Vergütung

Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Gehalt von EUR 3.500,– brutto, das zwölfmal im Jahr jeweils am Monatsende auf ein vom Mitarbeiter anzugebendes Konto überwiesen wird.

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Mitarbeiter nach erfolgreichem Abschluss des Traineeprogrammes am jeweils gültigen, freiwilligen Bonusplan teilnimmt. Auf dessen Grundlage wird ihm eine freiwillige, variable monatliche Abschlagszahlung gezahlt, auf die auch bei längerer Gewährung kein Rechtsanspruch besteht.

Zusätzlich erhält der Mitarbeiter nach Abschluss der Probezeit und der erfolgreichen Teilnahme am Traineeprogramm ab dem danach nächsten turnusgemäßen Termin eine Direktversicherung mit einem Jahresbetrag von EUR 1.752.–, deren Beiträge das Unternehmen trägt.“

Die Beklagte zahlte an den Kläger nach Abschluss des Traineeprogrammes zusätzlich zur monatlichen Grundvergütung von EUR 3.500,– brutto weitere EUR 567,–brutto bis einschließlich Mai 2014.

Der Kläger nahm vom 04.06.2012 bis 05.06.2012 an einer Inhouse-Schulung zum Thema „Prozesse in Logistics Execution“ (Zertifikat Bl. 76 d. A.) sowie vom 06.06.2012 bis zum 08.06.2012 an einer Inhouse-Schulung zum Thema „EMW 100 (LP version)“ (Zertifikat Bl. 77 d. A.) teil. Wegen der Einzelheiten der Schulungsinhalte wird auf S. 6 f. des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 09.07.2015 (Bl. 169 f. d. A.) verwiesen. Der Kläger bearbeitete im Rahmen seiner Tätigkeit für[…]


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