Einbenennung von Kindern: Wann ist die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils ersetzbar?
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in einem Beschluss vom 10.05.2022 (Az.: 6 WF 54/22) über die Einbenennung eines Kindes und die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils entschieden.
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Rechtliche Grundlagen und Hintergründe
Die Einbenennung eines Kindes, also die Änderung des Nachnamens, ist ein sensibles Thema im Familienrecht. Hierbei geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch das Familiengericht ersetzt werden kann. Laut § 1618 BGB kann das Familiengericht die Zustimmung zur Namensänderung ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Es reicht nicht aus, dass die Namensänderung lediglich zweckmäßig erscheint. Die Bindung des Kindes an den nicht sorgeberechtigten Elternteil soll hierdurch betont werden.
Wann ist eine Einbenennung im Sinne des Kindeswohls?
Die familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung des Kindes kommt in der Regel nur dann in Frage, wenn eine Trennung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind aus Gründen des Kindeswohls unbedingt notwendig ist. Dies kann der Fall sein, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Einbenennung notwendig ist, um dem Kind Schäden zu ersparen. Es muss eine umfassende Abwägung der Interessen von Kind und Eltern erfolgen.
Bedeutung der Namensführung
Die Namensführung hat sowohl für das Kind als auch für die Eltern eine besondere Bedeutung. Sie ist ein äußeres Zeichen der Bindung des Kindes an beide Elternteile. Eine Namensänderung kann insbesondere dann problematisch sein, wenn der Kontakt zu einem Elternteil bereits eingeschränkt oder gefährdet ist. Die Namensbindung an den nicht sorgeberechtigten Elternteil sollte nicht leichtfertig aufgegeben werden. Die Integrationeines Kindes in eine neue Familie hängt weniger vom Namen als von den familiären Beziehungen ab.
Verfahrensfehler und Schlussbetrachtung
Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Saarbrücken den Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Ein wesentlicher Verfahrensfehler lag darin, dass der Vater nicht persönlich angehört wurde und bestimmte Auskunf[…]