LG Leipzig – Az.: 3 O 856/12 – Urteil vom 21.06.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die beiden Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites jeweils zur Hälfte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 152.418,36 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung sowie auf Schadensersatz im Zusammenhang hiermit in Anspruch.
Am 14.12.2008 kam es zu einem Beratungsgespräch in der Wohnung der Kläger mit einem Herrn … von der Streitverkündeten … . Ein weiteres Beratungsgespräch fand am Folgetag in den seinerzeitigen Geschäftsräumen der Streitverkündeten in mit deren Mitarbeiter … statt. Den Klägern wurden hierbei der in der Anlage K 5 zu den Akten gereichte Verkaufsprospekt der Beklagten übergeben, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Die Streitverkündete fertigte und übergab den Klägern den in der Anlage K 6 zur Klageschrift vorgelegten Berechnungsbogen Immobilien, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird. Die Kläger Unterzeichneten am 15.02.2008 den in der Anlage K 7 vorgelegten Vermittlungsvertrag der Streitverkündeten.
Mit notarieller Urkunde vom 16.12.2008 (Urkundenrolle Nummer 1715/2008 des Notars …) bot die Klägerin zu 1 der Beklagten den Abschluss eines Bauträgervertrages über die Eigentumswohnung Nr. .. in der … in … zu einem Kaufpreis von 119.562,00 EUR an. Wegen der Einzelheiten der Angebotsurkunde wird auf die Anlage K 8 verwiesen. Die Beklagten nahmen das Angebot der Klägerin unter dem 29.12.2008 an (Anlage K 9) und erklärten am 21.01.2010 die Auflassung (Anlage K 10). Unter dem 04.06.2009 kam es zur Beurkundung eines Schenkungsvertrages zwischen den beiden Klägern, worin die Klägerin zu 1 dem Kläger zu 2 einen hälftigen ideellen Bruchteil an der Eigentumswohnung schenkte und übereignete (Anlage K 11). Seit dem 06.05.2010 sind die Kläger im Grundbuch als Eigentümer eingetragen (Anlage K 12). Mit der … schlossen die beiden Kläger den in der Anlage K 13 vorgelegten Darlehensvertrag, auf dessen Inhalt verwiesen wird.
Unter dem 31.01.2011 erging der als Anlage K 18 vorgelegte Bescheid des Finanzamts … über die gesonderte und einheitliche Feststellung, auf dessen Inhalt verwiesen wird.