Hauptabsperrvorrichtung: Grenze der Instandhaltungspflicht in WEG
Das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 19. Juni 2023 (Az.: 7 U 203/22) befasst sich mit der Zuständigkeit für die Instandhaltung und Instandsetzung von Wasserversorgungsleitungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Es stellt klar, dass die Verantwortung für die Instandhaltung der Leitungen nach der Hauptabsperrvorrichtung bei der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt, nicht beim Wasserversorgungsunternehmen.
Die Hauptabsperrvorrichtung, definiert als die erste Armatur auf dem Grundstück, die den Wasserfluss komplett stoppen kann, markiert somit die Grenze der Zuständigkeit. Das Gericht lehnte die Berufung der Klägerin ab, da weder eine Rechtsverletzung noch eine abweichende Beurteilung der Sachlage vorlag. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der eindeutigen Zuordnung von Verantwortlichkeiten gemäß der Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser (AVBWasserV) und die Relevanz der Lage der Hauptabsperrvorrichtung für die Zuständigkeitsfrage.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Streitpunkt betrifft die Instandhaltungsverantwortung von Wasserversorgungsleitungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Die Hauptabsperrvorrichtung definiert die Zuständigkeitsgrenze zwischen Wasserversorgungsunternehmen und Wohnungseigentümergemeinschaft.
Das OLG Schleswig bestätigt, dass die Verantwortung für die Instandhaltung der Leitungen nach dieser Vorrichtung bei der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt.
Die Entscheidung basiert auf den Bestimmungen der AVBWasserV und der Interpretation der Hauptabsperrvorrichtung als zentrale Zuständigkeitsgrenze.
Die Berufung der Klägerin wurde abgelehnt, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hatte.
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