OLG Bamberg – Az.: 2 Ss OWi 949/18 – Beschluss vom 28.08.2018
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 07.03.2018 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
A.
I. Das zuständige Polizeipräsidium hat mit Bußgeldbescheid vom 18.09.2017 gegen den Betroffenen wegen 16 tatmehrheitlicher Verstöße gegen Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG (hier und im Folgenden in der bis zum 24.05.2018 gültigen Fassung vom 23.07.1993 [GVBl. S. 498]) Einzelgeldbußen in Höhe von jeweils 100 EUR, mithin insgesamt eine Geldbuße von 1.600 EUR festgesetzt, weil der Betroffene ohne dienstliche Veranlassung Datenabfragen im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem IGVP bzw. im elektronischen Informationssystem der Polizei INPOL getätigt habe, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihm obliegenden polizeilichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei.
II. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht ihn mit Urteil vom 07.03.2018 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach tabellarischer Auflistung der im Bußgeldbescheid erhobenen Tatvorwürfe stellte das Amtsgericht folgenden Sachverhalt fest:
„Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht ergänzend folgendes fest: Die Datenbankabfragen des Betroffenen im Zeitraum vom 12.06.2016 bis 06.12.2016 dienten auch der Ermittlung im Rahmen möglicher Straftaten wegen Steuerdelikten, Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz oder das Freizügigkeitsgesetz/EU sowie möglicher Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Normen wegen Überlegung/unberechtigter Beherbergung/möglicher Untervermietung und entsprechende gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen. Der Betroffene ist stellvertretender Zugführer einer Hundertschaft der Polizeiinspektion Ergänzungsdienste des zuständigen Polizeipräsidiums.“
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Amtsgericht Folgendes aus:
„Die unter II. festgestellten ergänzenden Erkenntnisse beruhen auf den eigenen Angaben des Betroffenen, der angab, entsprechende Beobachtungen hinsichtlich ausländischer Fahrzeuge, die in seiner Nachbarschaft in P. geparkt haben, an die zuständigen Stellen weiter geleitet zu haben, welche jedoch nicht reagiert hätten, woraufhin er selbst im Rahmen seiner Tätigkeit als Polizeibeamter Ermittlungen zur Aufklärung der unter II. genannten Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder […]