Landgericht Trier
Az.: 4 O 128/08
Urteil vom 05.01.2011
Tenor
In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier auf die mündliche Verhandlung vom 08.12.2010 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ein von dem Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachter Schmerzensgeldanspruch, der auf eine fehlerhafte medizinische Behandlung sowie eine unzureichende Aufklärung gestützt wird.
Der Kläger befand sich bei dem Beklagten, der in … als Facharzt für Chirurgie eine Praxis betreibt, seit dem 10.12.2004 in ambulanter Behandlung. Der Kläger hatte am 09.09.2004 infolge eines Arbeitsunfalls u.a. eine Kompressionsfraktur des 1. LWK erlitten. Zur Behandlung seiner unfallbedingten Verletzung unterzog sich der Kläger bei dem Beklagten am 10.01.2005, 14.01.2005 und 19.01.2005 jeweils einer Facettendenervierung. Am 18.07.2007 führte der Beklagte bei dem Kläger nochmals eine Facettendenervierung durch. Der Beklagte, der aus dem ehemaligen Jugoslawien stammt und seit 1993 mit seiner Familie in Deutschland lebt, hatte am 02.07.2007 eine OP-Einwilligung bezüglich des geplanten Eingriffes unterschrieben. In der schriftlichen OP-Aufklärung war als Risiko typischer Art u.a. auf‘ Infektionen hingewiesen worden.
Am 19.07.2007 musste sich der Kläger in stationäre Behandlung des … Krankenhauses in … begeben. Bei dem Kläger wurden u.a. multiple paravertebrale Abszesse und ausgedehnte diffus-entzündliche Veränderung der dorsalen Muskulatur und Weichteile diagnostiziert. Am 30.07.2007 erfolgte eine Verlegung des Klägers in die Abteilung für … des … Krankenhauses in…. Dort wurde der Kläger operiert (Öffnen des Brustkorbes[…]