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Verkehrsunfall: Privatgutachten als qualifizierter Parteivortrag

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LG Bad Kreuznach, Az.: 2 O 112/17, Urteil vom 09.03.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich die der Nebenintervention zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Eigentümer und Halter eines Audi A 6 von den Beklagten den Ersatz von Sachschäden an seinem Fahrzeug.

Am 11.07.2016 fuhren der Kläger und seine Lebensgefährtin, die … mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug auf dem Parkplatz vor der Möbel Fundgrube in Bad Kreuznach. Sie stellten das Fahrzeug auf dem Parkplatz ab und gingen sodann in das Möbelhaus, um dort Einkäufe zu besorgen. Das Fahrzeug soll während dieser Zeit nach seinem Vortrag von dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pritschenwagen, dessen Fahrer der Beklagte zu 1. war, beschädigt worden sein.

Symbolfoto: ginasanders/Bigstock

Nach einem von dem Kläger anschließend eingeholten Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros … vom 14.07.2016 sind an dem Fahrzeug Schäden zu einem Gesamtbetrag von 10.064,43 EUR zu verzeichnen.

Die Beklagte zu 2. hat eine Erstattung und Regulierung dieser Schäden abgelehnt.

Der Kläger trägt vor: Sämtliche in dem … festgestellten Schäden seien auf das Unfallereignis zurückzuführen. Das Fahrzeug sei vor dem geschilderten Ereignis ohne Sachschäden gewesen. Auch in dem Gutachten … sei festgehalten worden, dass an dem Fahrzeug keine Vorschäden vor dem Ereignis bestanden hätten. Wie sich das Schadensereignis ereignet habe, sei ihm naturgemäß nicht bekannt, so dass er hierzu keine Angaben machen könne.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 10.064,43 EUR sowie anwaltliche Gebühren in Höhe von 961,76 EUR nebst jeweiligen Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2017 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2. beantragt, insoweit auch als Nebenintervenientin für den anwaltlich nicht vertretenen Beklagten zu 1., die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 2. trägt vor: Der behauptete Verkehrsunfall habe so nicht stattgefunden. Es ha[…]


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