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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftpflichtversicherung – Nebenintervention im Haftungsrechtsstreit des Versicherungsnehmers

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LG Oldenburg – Az.: 8 O 437/12 – Urteil vom 06.07.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebenintervenientin entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 09.02.2009.

Der Beklagte, der sich gegen die Klage nicht verteidigt, hat bei der Nebenintervenientin eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Am 09.02.2009 suchte der Kläger, der mit dem Beklagten gut bekannt ist und diesen in seiner Funktion als Bezirksleiter der Bausparkasse auch in Versicherungsdingen berät, den Beklagten in dessen Haus in Friesoythe auf. Der Türgriff befindet sich – von außen gesehen – auf der rechten Seite der Tür, rechts davon befindet sich die Klingel- und Gegensprechanlage. Die moderne Haustür ist mit Milchglasscheiben versehen.

Der Kläger behauptet, er habe an jenem Tag geklingelt und sich auf die Schwelle der Tür gestellt. Er habe sich mit der linken Schulter leicht gegen die Tür gelehnt, um sie aufzudrücken, sobald der Summer betätigt werde.

Wider Erwarten habe sich jedoch der Beklagte zufällig hinter der Tür befunden, wo er gerade die Post sortierte. Der Beklagte habe schuldhaft die Tür unvermittelt aufgerissen, so dass er in den Flur gestürzt sei.

Bei diesem Sturz habe er sich schwer an der rechten Schulter verletzt und dies habe zu einer teilweisen dauerhaften Invalidität geführt. Er sei infolge der Verletzung bis zum 17.07.2009 krankgeschrieben gewesen. Im Oktober 2009 habe er sich schließlich operieren lassen und sei deshalb vom 04.10.2009 bis 02.02.2010 erneut krankgeschrieben gewesen. Da er auch in der Zeit bis zum 4.10.2009 nur eingeschränkt habe arbeiten können, sei ihm ein Verdienstausfallschaden von 10.000,- € entstanden, den er klageweise zuzüglich einer Kostenpauschale von 25,- € und eines Schmerzensgeldes geltend macht.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.025,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2009 zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 20.000,- € betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2009 zu zahlen.

3. festzustellen, d[…]


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