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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung des Auftragnehmers wegen Zahlungsverzug des öffentlichen Auftraggebers

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 178/12 – Beschluss vom 19.07.2012

In dem Rechtsstreit wegen Restwerklohnforderung weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Parteien darauf hin, dass

1. er der Klägerin empfiehlt, die Klage wegen eines Teilbetrages von 226,59 € zurückzunehmen und dem Beklagten rät, dieser Klagerücknahme zuzustimmen,

2. beabsichtigt ist, die dann verbleibende Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Gründe
1. Wie die Rechtsmittelerwiderung einräumt, wendet sich die Berufung zu Recht gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 226,59 € Umsatzsteuer (BE vom 12. 07. 2012 Seite 8 unter II.). Da es wirtschaftlich unvernünftig ist, wegen dieses Streitpunktes die Berufung mit einer insoweit zwingend erforderlichen mündlichen Verhandlung durchzuführen, rät der Senat der Klägerin, die Klage wegen des Teilbetrages von 226,59 € nebst Zinsen zurückzunehmen.

Frist zur Stellungnahme der Klägerin: 10. August 2012

Der Beklagte sollte der gegebenenfalls bis zum 10. August 2012 einzureichenden Teilklagerücknahme zustimmen.

Frist zur Stellungnahme des Beklagten: 20. August 2012

Falls die Klage nicht zurückgenommen wird oder der Beklagte der Rücknahme nicht zustimmt, beabsichtigt der Senat eine Teilentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO mit späterer mündlicher Verhandlung wegen der dann noch anhängigen 226,59 €.

2. Der Senat ist im Übrigen einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Abgesehen von dem dargestellten Teil der Nebenforderung hat das Landgericht der Klage nämlich zu Recht unter teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils stattgegeben. Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.

a. Die Klägerin als Auftragnehmerin hatte gegen das beklagte Land als Auftraggeber ein Versäumnisurteil über 77.205,66 € restlichen Werklohn sowie 1.580 € Anwalts- kosten für die vorgerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen, erstritten (Bl. 22/23 GA).

Auf den rechtzeitigen Einspruch des Beklagten hat das Landgericht Zeugenbeweis erhoben und das Versäumnisurteil wegen zweier Teilbeträge von 37.301,78 € nebst Zinsen (Maler – und Lackierarbeiten) und 1.419,19 € nebst Zinsen (vorgerichtliche An[…]


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