LG Frankfurt – Az.: 2/11 S 277/10 – Urteil vom 07.01.2011
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 24.08.2010 (Az.: 33 C 924/10-29) abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.168,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.168,34 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Absatz 2, 313 a ZPO abgesehen.
II.
Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der ihm für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004 in Rechnung gestellten Hausverwaltungskosten in Höhe von 1.168,34 Euro gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Es ist zwischen den Parteien inzwischen unstreitig, dass der Beklagte die Hausverwaltungskosten in der eingeklagten Höhe zu Unrecht in den Nebenkostenabrechnungen auf den Kläger als Mieter umgelegt hat. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich, ob der Kläger diese Einwendung betreffend die Abrechnung vom 14.01.2006 für den Zeitraum 2001 bis 2004 innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 BGB gegenüber dem Beklagten gerügt hat. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kommt es für den Beginn der Frist des § 556 Abs. 3 BGB allerdings darauf an, ob die Nebenkostenabrechnung formal ordnungsgemäß ist. Formal ordnungsgemäß ist eine Abrechnung, die eine Zusammenstellung der Gesamtkosten enthält sowie die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug seiner Vorauszahlungen; sie muss ferner gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Auflage, 2007, § 556, Rdnr.465). Die von dem Beklagten unter dem Datum des 14.01.2006 für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004 erstellte Nebenkostenabrechnung entspricht diesen Anforderungen nicht. Sie ist vor allem weder gedanklich noch rechnerisch nachvollziehbar. Auch ist als mutmaßlicher Verteilerschlüssel lediglich bezüglich zweier Positionen für 2001 „9/24“ angegeben und am Ende „4 1/2“. Es ist weder erkennbar, ob und in welcher Weise dies der Verteilerschlüssel ist noch ist dieser erläutert. Auch die Gesamtkosten sind nicht angegeben und die Angabe der Berechnung des Anteils d[…]