Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 94/06
Urteil vom 19.06.2007
Leitsatz:
Auf die Wartezeit sowohl nach § 1 Abs. 1 KSchG als auch nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sind Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht (BAG 20. August 1998 – 2 AZR 76/98 – AP KSchG 1969 §1 Wartezeit Nr. 9 = EzA KSchG §1 Nr. 49 und – 2 AZR 83/98 -BAGE 89, 307).
Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn das Arbeitsverhältnis lediglich deshalb rechtlich unterbrochen ist, weil sich der Arbeitgeber (Land) bei einem Arbeitnehmer (Lehrer) dazu entschlossen hat, das Arbeitsverhältnis während der Zeit, in der keine Arbeitsleistung anfällt (Schulferien), nicht fortzuführen.
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2005 – 1 (11) Sa 900/05 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die 1971 geborene Klägerin, anerkannte Schwerbehinderte, hat eine Ausbildung für das Lehramt für Sonderpädagogik absolviert. Auf Grund eines auf den Beginn der Sommerferien 2004 (21. Juli 2004) befristeten Arbeitsvertrags vom 10. Februar 2004 (18 Pflichtstunden) war sie seit 16. Februar 2004 zunächst an einer Schule für Lernbehinderte beim beklagten Land eingesetzt, und zwar mit 18 Pflichtstunden als Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Lehrerin in R im Zuständigkeitsbereich des dortigen Schulamtes. Zu Beginn des neuen Schuljahres (6. September 2004) schlossen die Parteien – das beklagte Land vertreten durch das Schulamt W – einen Vertrag über die unbefristete Anstellung der Klägerin mit 27,5 Pflichtstunden für eine Beschäftigung als Lehrerin an öffentlichen Sonderschulen. Ihr Einsatz erfolgte an einer Schule für geistig Behinderte in W.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2005 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2005. Eine Zustimmung des Integrationsamtes hat es nicht eingeholt. Der Personalrat wurde zu einer „Kündigung in der Probezeit“ beteiligt.
Die Klägerin hat Kündigungsschu[…]