OLG München – Az.: 34 Wx 207/12 – Beschluss vom 10.08.2012
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Freising – Grundbuchamt – vom 7. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 war mit der am 19.4.2001 verstorbenen Frau Ulrike P. verheiratet, die Beteiligte zu 2 ist die gemeinsame volljährige Tochter. Zugunsten des Beteiligten zu 1 und dessen verstorbener Ehefrau sind seit 15.2.2000 in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern (Wohnung W.-Ring) Eigentumsvormerkungen zu je 1/2 am gesamten Anteil (Wohnung) bzw. am halben Anteil (Teileigentum Doppelparker) eingetragen. Die Erblasserin hatte im handschriftlichen Testament vom 7.4.2001 den Beteiligten zu 1 zum Alleinerben eingesetzt, jedoch hinsichtlich des Wohnungs- und Teileigentums W.-Ring als befreiten Vorerben und die Beteiligte zu 2 als Nacherbin. Für den Fall der Wiederverheiratung des Ehemannes war der Eintritt des Nacherbfalls angeordnet, das Nacherbrecht sollte im Falle der Geltendmachung des Pflichtteils entfallen. Demgemäß hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – am 18.6.2001 einen Erbschein erteilt. In den maßgeblichen beiden Grundbüchern wurden am 31.7.2001 Nacherbenvermerke eingetragen.
Der Beteiligte zu 1 hat am 20.5.2011 wieder geheiratet.
Zu notarieller Urkunde vom 13.4.2012 tauschten (u. a.) die Beteiligten Wohnungs- und Teileigentum; zum Vertragsgegenstand gehören die durch Eigentumsvormerkungen gesicherten Erwerbsansprüche an dem Wohnungs- und Teileigentum W.-Ring, die der Nacherbfolge unterliegen und die der Beteiligte zu 1 erhalten soll. In Abschnitt II der notariellen Urkunde versicherte die Beteiligte zu 2 an Eides statt, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter ihren Pflichtteil nicht geltend gemacht habe. Sie beantragte als Berechtigte die Umschreibung der diesbezüglichen Eigentumsvormerkungen im Weg der Grundbuchberichtigung an den maßgeblichen Blattstellen.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 7.5.2012 folgendes Eintragungshindernis mit Fristsetzung zur Beseitigung aufgezeigt:
Es fehle zum Nachweis der Nacherbfolge der (vorgelegte) Erbschein oder Bezugnahme auf die Nachlassakten des Amtsgerichts. Die Beteiligte zu 2 habe als Nacherbin über den Eigentumsverschaffungsanspruch verfügt. Das Nacherbenrecht sei entweder durch einen Erbschein oder eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Die Nacherbschaft folge insbesondere nicht aus einem notariellen Testament.
Hiergegen richtet s[…]