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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderungsausschluss und Vermögensverfall des Vermieters

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 5 U 65/08
Urteil vom 29.09.2008

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 08. September 2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. März 2008 – 14 O 424/07 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

I.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kreissparkasse W 63.020,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.330,00 EUR seit dem 05.06.2007, aus weiteren 6.330,00 EUR seit dem 05.07.2007, aus weiteren 14.280,00 EUR seit dem 02.08.2007 und aus jeweils weiteren 9.520,00 EUR seit dem 04.08.2007, dem 05.09.2007, dem 05.10.2007 und dem 06.11.2007 zu zahlen, wobei 23.900,00 EUR hiervon Zug um Zug gegen Bewirkung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % dieses Betrages oder eines hiervon geforderten Teilbetrages zu zahlen sind.

Die Klägerin ist berechtigt, die Sicherheitsleistung gemäß §§ 232 ff. BGB oder durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu bewirken.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die darüber hinausgehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 19 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 81 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 63.020,00 EUR aus einem am 12. August 2006 geschlossenen Gewerberaummietvertrag an die Kreissparkasse W ……….., an die die Mietzinsansprüche abgetreten wurden. Die Klägerin hat mit Mietvertrag vom 12. August 2006 das in ihrem Eigentum stehende 1., 2. und 3. Obergeschoss auf dem Grundstück F zum Zweck des Betriebs eines Fitnessstudios an die Beklagten vermietet.

Die Beklagten beabsichtig[…]


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