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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen Nichttragens der Dienstkleidung sowie Kostentragung der Dienstkleidung

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ArbG Cottbus
Az.: 6 Ca 1554/11
Urteil vom 20.03.2012

Leitsatz: Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer grundsätzlich verhaltensbedingt kündigen, wenn sich der Arbeitnehmer trotz einschlägiger Abmahnungen beharrlich weigert, zulässigen Weisungen des Arbeitgebers auf die zu tragende Dienstkleidung nachzukommen. Greifen weder kollektivrechtliche (z.B. Tarifvertrag) noch individualrechtliche Regelungen (z.B. Regelungen im Arbeitsvertrag) ein, so unterliegt die Frage der Dienstkleidung dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, wobei die Grenzen des § 106 GewO zu beachten sind. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer jedoch nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer einen Teil seines Lohnes für die Anschaffung der vorgeschriebenen Dienstkleidung verwendet. Der Arbeitgeber darf aber seine Finanzierung der Dienstkleidung auf einen bestimmten Betrag beschränken, wenn es dem Arbeitnehmer möglich ist, eine Erstausstattung der Dienstkleidung für den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Betrag zu erwerben.

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 3.900,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt über die Wirksamkeit einer fristgemäßen verhaltensbedingten Kündigung.
Die Beklagte betreibt in ….. ein Möbelhaus. Sie beschäftigte die Jahr geborene, Familienstand Klägerin seit dem Datum als Einrichtungsberaterin zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.300,00 Euro bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom Datum in der Fassung des Änderungsvertrages vom Datum.
Die Geschäftsführung der Beklagten traf im April 2011 die unternehmerische Entscheidung zur Einführung einer einheitlichen Dienstbekleidung für alle Mitarbeiter im Verkauf und Information. Mit Wirkung zum 01.09.2011 sollten die Mitarbeiter schwarze Hosen oder Röcke, weiße Hemden oder Blusen, dunkelfarbige Schuhe und einen roten Binder (Männer) oder ein rotes Tuch (Frauen) während der Arbeit tragen. Zusätzlich war es gestattet bei Bedarf ein schwarzes Jackett, Pullover mit V-Ausschnitt, Weste oder Stric[…]


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