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Rechtsanwälte Kotz GbR

Befangenheitsantrag im Bußgeldverfahren wegen Verweigerung einer Terminsverlegung

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AG Freiberg, Az.: 1 OWi 530 Js 24156/13

Beschluss vom 15.08.2013

Der Befangenheitsantrag des Betroffenen vom 01.08.2013 gegen Richter am Amtsgericht … wird für begründet erklärt.
Gründe
I.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

In obiger Sache beraumte der Richter nach einem Telefongespräch mit dem Verteidiger am 12.07.2013 einen Hauptverhandlungstermin für Donnerstag, den 01.08.2013 an. Mit Schreiben vom 15.07.2013 teilte der Verteidiger dem Gericht mit, dass der im Telefongespräch vom 12.07.2013 für möglich gehaltene Fall eingetreten sei und sich sein Mandant vom 22.07. bis 04.08.2013 ortsabwesend im Urlaub befinde. Hierbei bat er um Terminsverlegung. Mit Verfügung vom 22.07.2013 verlangte der Richter daraufhin die Glaubhaftmachung der urlaubsbedingten Ortabwesenheit. Die Terminsladung selbst wurde Betroffenem wie Verteidiger am 24.07.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom selben Tag bezeichnete der Verteidiger die Aufforderung vom 22.07.2013 als schikanös, erklärte, dass sein Mandant erst nach Urlaubsrückkehr von der Terminsbestimmung Kenntnis nehmen könne, rügte die Nichteinhaltung der Ladungsfrist und beantragte die Aussetzung der Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 25.07.2013 teilte der Richter daraufhin mit, dass kein Aussetzungsgrund vorliege, der Verteidiger fristgerecht geladen sei und im Übrigen die urlaubsbedingte Ortsabwesenheit des Betroffenen nicht glaubhaft gemacht sei. Gegen die am 26.07.2013 erfolgte endgültige Ablehnung der Terminsverlegung legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 31.07.2013 Beschwerde ein und stellte darüber hinaus einen Befangenheitsantrag

Den Befangenheitsantrag begründete dies im Wesentlichen damit, dass trotz Nichteinhaltung der Ladungsfrist dem gestellten Aussetzungsantrag nicht stattgegeben wurde und es im konkreten Fall schikanös sei, von einem sich im Urlaub befindlichen Betroffenen die Glaubhaftmachung der Ortsabwesenheit zu fordern.

In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 01.08.2013 bestätigte der abgelehnte Richter den vom Verteidiger dargelegten chronologischen Verfahrensablauf, erklärte, dass kein Beschwerdegrund vorliege und er es regelmäßig so praktiziere, dass er sich Verlegungs- oder Entschul[…]


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