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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kleinkind – Sturz auf Rutsche in Kaufhauskinderabteilung

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LG Itzehoe
Az: 4 O 102/09
Urteil vom 03.12.2009

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz im Wege der Feststellung aus einem Unfallereignis vom 12.07.2009 sowie Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten unter Berufung auf eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Der am 09.11.2006 geborene Kläger befand sich am 12.07.2008 mit seiner Mutter und in Begleitung einer Freundin der Mutter, der Zeugin … , in der Kinderabteilung des von der Beklagten im Holstein-Center … betriebenen Kaufhauses. Die Mutter des Klägers beabsichtigte, für ihren Sohn Kinderkleidung einzukaufen. Während der Kläger und die Zeugin zunächst an einem in der Abteilung aufgestellten Spieletisch saßen und mit Legosteinen spielten, ging die Mutter zu verschiedenen Auslagen und sah dort unter anderem nach Kinderpullis und T-Shirts. Nach einer Weile stand der Kläger auf und ging zu der ebenfalls in der Abteilung aufgestellten Kinderrutsche. Diese steht auf einem Linoleumfußboden und hat eine Höhe von ca. 2 m. Die Leiter an der Rutsche verfügt über einen Handlauf. Der Boden unter der Leiter ist nicht besonders durch eine Matte gepolstert. Eine solche befindet sich nur im Bereich des Auslaufs der Rutsche. Während die Mutter des Klägers nach Jeanshosen für Kleinkinder schaute, kletterte der Kläger die an der Rutsche befestigte Leiter hinauf.
Der weitere Hergang der Ereignisse ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger behauptet, er habe, als er die Leiter etwa bis auf 2/3 der Gesamtstufenhöhe hinauf geklettert sei, plötzlich das Gleichgewicht verloren und sei rückwärts herunter gefallen. Obwohl seine Mutter nur zwei oder drei Schritte von der Leiter entfernt gestanden habe, sei es ihr nicht mehr gelungen, ihn noch aufzufangen, so dass er mit der rechten Kopf- bzw. Gesichtshälfte auf dem harten Fußboden aufgeschlagen sei. Nach dem Sturz habe ihn seine Mutter sogleich auf den Arm genommen. Sie sei dann mit ihm und der Zeugin in Richtung der öffentl[…]


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