OLG München – Az.: 25 U 620/11 – Urteil vom 17.01.2012
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 23.12.2010 – Az. 10V O 6518/08 – wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je zu vollstreckenden Betrages leisten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Kläger begehren als Erben des am 25.05.2007 verstorbenen Josef-Peter R. von der Beklagten Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung des Verstorbenen. Die Zahlung der vereinbarten Invaliditätssumme von 375.802,– EUR soll teils an die Kläger, teils an den Nebenintervenienten, der Sozialhilfeleistungen für Herrn R. erbracht hatte, erfolgen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang als zulässig und begründet erachtet. Auf die Entscheidungsgründe wird ebenfalls Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie eine Aufhebung des Urteils und Klageabweisung erreichen will.
Die Beklagte rügt mit der Berufungsbegründung, dass das Landgericht zu Unrecht einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen angenommen habe (Ziffern 1 und 2 der Berufungsbegründung), das Erstgericht die Verfristung der Schadensmeldung gemäß § 10 GUB verkannt habe (Ziffer 3 der Berufungsbegründung), das Landgericht die Frage der Verjährung gemäß § 15 GUB bzw. § 12 VVG a.F. falsch gesehen habe (Ziffer 4 der Berufungsbegründung), die Verjährung des Anspruchs gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. unzutreffend verneint worden sei (Ziffer 5 der Berufungsbegründung), sowie dass das Erstgericht mit der Anwendung von § 287 ZPO die Beweislast bzw. den Beweismaßstab betreffend der Anspruchsvoraussetzungen unrichtig gesehen bzw. angewandt habe (Ziffer 6 der Berufungsbegründung).
Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 24.03.2011 (Bl. 200/204 d.A.) und bezüglich der Verjährungsfrage (Ziffer 4 der Berufungsbegründung) zusätzlich auf den Schriftsatz vom 02.09.2011 (Bl. 2[…]