Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zahnarzt-Honoraranspruch aufgrund kieferorthopädischer Behandlung eines Kindes

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de

LG Frankenthal – Az.: 4 O 121/17 – Urteil vom 23.08.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.119,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Behandlungshonorar für die kieferorthopädische Behandlung dessen Sohnes, geb. am …, in Anspruch.

Sowohl der Beklagte wie auch dessen Sohn sind privat krankenversichert; Hauptversicherter war der Beklagte.

Im Juni 2004 veranlasste die Ehefrau des Beklagten und Mutter des Patienten eine kieferorthopädische Behandlung des Sohnes durch die Klägerin, woraufhin diese bis August 2012 diverse Behandlungen vornahm. Ob die Behandlung zwischenzeitlich einmal unterbrochen und dann wieder aufgenommen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Hinsichtlich der Einzelheiten der Behandlungsmaßnahmen und der hierfür berechneten Honorare wird auf die zur Akte gereichten Rechnungen verwiesen.

Unter dem 27.12.2013 erteilte die Klägerin dem Beklagten die als Anlagenkonvolut K 1 vorgelegten Quartalsrechnungen, beginnend mit dem Quartal 2/04, endend mit dem Quartal 3/12.

Am 31.12.2016 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides über die streitgegenständliche Forderung beantragt. Der Mahnbescheid ist am 04.01.2017 erlassen und am 06.01.2017 zugestellt worden. Nach Eingang des Widerspruchs am 16.01.2017 ist das Verfahren am 10.02.2017 an das Amtsgericht Frankenthal abgegeben und von dort am 28.04.2017 an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Honorarforderungen seien im Hinblick auf § 10 Abs. 1 GOZ nicht verjährt; mangels Umstandsmoments komme auch eine Verwirkung nicht in Betracht.

Der Beklagte hat der A Krankenversicherung AG den Streit verkündet.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zur verurteilen, an die Klägerin 8.119,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einreden der Verjährung und der Verwirkung.

Er ist der Auffassung, dass er für das Behandlungshonorar nicht zu haften habe, da er weder mündlich noch schriftlich mit der Beklagten einen Behandlungsvertrag geschlossen habe; ein Vertra[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv