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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebäudeversicherung – Ansprüche aus Rohbaufeuerversicherung

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 16 U 22/08 – Urteil vom 30.10.2008

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05. Februar 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, den ausgeurteilten Betrag im Hinblick auf das Zwangsversteigerungsverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg (616 K 61/07) zu hinterlegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung, die mit Beginn 01. März 2005 und Ablauf 1. März 2011 mit dem Zusatz „für die Bauzeit, längstens für 12 Monate, besteht eine prämienfreie Rohbaufeuerversicherung“ abgeschlossen worden ist, wegen eines Schadensfalls vom 09. Mai 2006, bei dem an dem immer noch im Rohbauzustand befindlichen Gebäude gemäß des unstreitigen Schadensgutachtens ein Zeitwertschaden von 167.376,22 €, von dem die Klägerin stets nur 164.930,13 € geltend gemacht hat, und unter ergänzender Berücksichtigung der Kosten für behördliche Auflagen (32.482,61 €), Aufräumungs- und Abbruchkosten (26.430,94 €) sowie Sachverständigenkosten (1.131,- €) ein Schaden von 227.420,77 € entstanden ist. Die Differenz von 2.446,09 € hinsichtlich des Zeitwertschadens beruht darauf, dass die Klägerin der Berechnung der Klageforderung einen Entwurf des Schadensgutachtens zugrunde gelegt hat (Bl. 4, Bl. 25). Die Sachverständigenkosten macht sie nicht geltend.

Die Sparkasse S hatte der Klägerin ein Darlehen über 250.000,00 € gewährt. Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs ist eine Buchgrundschuld über 250.000,00 € eingetragen worden. Die Beklagte zahlte am 15. Oktober 2007 den festgestellten Zeitwertschaden in Höhe von 167.376,22 € an die Sparkasse S. Am 24. Oktober/01. November 2007 schlossen die Beklagte und die Sparkasse S über diesen Betrag eine Abtretungsvereinbarung. Unter dem Az. 616 K 61/07 ist beim AG Hamburg-Harburg hinsichtlich des brandbetroffenen Grundstücks ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 223.843,68 € nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz[…]


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