LG Köln – Az.: 12 O 215/15 – Urteil vom 19.09.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Erbschaft nach ihrem gemeinsamen Vater, dem am 00.00.00 verstorbenen N1 (im Folgenden: Erblasser).
Der Erblasser hatte außerdem einen Sohn, den Bruder der Parteien Herrn N2 (im Folgenden: Nacherbe).
Am 19.04.2007 schlossen der Erblasser und seine Ehefrau einen notariell beurkundeten Erbvertrag. Darin setzte der Erblasser für den Fall, dass sein Sohn – der Nacherbe – zum Zeitpunkt seines eigenen (des Erblassers) Todes insolvent sei und über sein Vermögen das Insolvenzverfahren durchgeführt werde, die Beklagte als Vorerbin ein. Weiter hieß es in dem Erbvertrag: „Der erste Nacherbfall tritt spätestens ein mit dem Tode meiner Tochter als Vorerbin. Der zweite Nacherbfall tritt ein mit dem Tode der Kinder meiner Tochter und zwar nach jedem Kind für dessen Anteil oder mit dem Eintritt der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren meines Sohnes N2.“ In Ziff. III. des Erbvertrages wandte der Erblasser der Beklagten ein Vermächtnis auf Übertragung eines halben Miteigentumsanteil an dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück J 1 in Wipperfürth, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Wipperfürth von L Blatt X als Flur X Nr. X, zu. Hinsichtlich der Einzelheiten sowie der weiteren vertraglichen Regelungen wird auf den Erbvertrag vom 19.04.2007 (Bl. 128 bis 139 der Akte) verwiesen.
Zu einem späteren, nicht näher bezeichneten Zeitpunkt bewilligte der Erblasser dem Nacherben zur Sicherung eines Kredites ein Grundpfandrecht. Als dieser Kredit notleidend wurde, betrieben die Gläubiger des Nacherben vor dem Amtsgericht Wipperfürth (Az. 011 K 042/13) die Zwangsversteigerung. Im Zuge dessen wurde das Grundstück schließlich für 381.000,00 EUR versteigert.
Zum Vermögen des Erblassers gehörten auch 100 % der Gesellschaftsanteile der N Holzverpackung GmbH aus Wipperfürth (im Folgenden: GmbH). Diese drohte in der Zeit nach dem Tode des Erblassers insolvent zu werden.
Es bestand eine Lebensversicherung bei der P Versicherung, deren Rückkaufwert ursprünglich dem Nacherben zustand. Um zu verhindern, dass sich dessen Gläubiger aus dem Anspruch befriedigen könnten, trat der Nacherbe den Anspruch aus der Lebensversicherung bzw. den Rückkaufswert an […]