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Beschädigung des Dachs bei Montage einer Photovoltaikanlage – Haftung

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OLG Dresden – Az.: 10 U 223/12 – Urteil vom 30.08.2012

I. Auf die Berufungen der Beklagten zu 2, 3 und 4 wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11.01.2012, Az. 8 O 1789/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage gegen die Beklagten zu 2, 3 und 4 wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten haben der Kläger 10 % und die Beklagte zu 1 90 % zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die der Kläger allein zu tragen hat.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 3 und 4. Die Beklagte zu 1 trägt 90 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen haben der Kläger und die Beklagte zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Symbolfoto: Von Reinhard Tiburzy /Shutterstock.com

Die Berufungen der Beklagten zu 2, 3 und 4 sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg.

1. Gegen das Urteil des Landgerichts Dresden haben die Beklagten zu 2, 3 und 4 Berufung eingelegt. Ebenso haben die Streithelfer des Beklagten zu 2 Berufung erhoben. Haben Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist (BGH NJW-RR 2006, 644; BGH NJW 1993, 2944; BGH NJW 1985, 2480; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 519 Rn. 3).

2. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 2, 3 und 4 besteht nicht.

2.1 Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch scheidet aus, weil direkte Vertragsbeziehungen nicht bestehen. Vielmehr bestand nur zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ein Werkvertrag vom 14.07.2008 über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage (Anlagen K3 und K4).

2.2 Ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 bzw. aus dem Vertragsverhältnis des Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 und 4 ist nicht dargetan. Der Inha[…]


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