Landgericht Berlin
Az: 91 O 25/11
Beschluss vom 14.03.2011
Leitsatz:
Die Verwendung eines Facebook „Gefällt-mir“-Buttons ohne Hinweis auf die übermittelten Nutzerdaten an Facebook auf der Homepage ist nicht wettbewerbswidrig.
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu tragen.
3. Der Wert des Verfahrens wird auf EUR 10.000,00 festgelegt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
I.
Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht durch Vorlage entsprechender screenshots, dass sie unter der Internetseite … .de unter anderem auch Sterntaufen vertreibt und dass der Antragsgegner unter der Seite … .de seinerseits einen Onlinehandel mit den gleichen Geschenken betreibt, wobei er einen Gefällt-mir-Button der Plattform facebook installiert hat.
Dieser Button setzt die Installation eines iframes von facebook voraus und bewirkt, dass jedenfalls Daten von eingeloggten facebook-Nutzern, die die Seite des Antragsgegners besuchen, an facebook übertragen werden, auch wenn der button nicht betätigt wird. Inwieweit Daten von nicht eingeloggten facebook-Nutzern oder von Nichtmitgliedern von facebook übertragen werden, ist unklar.
Eine Information über die Datenerhebung aufgrund des Buttons enthält die Seite des Antragsgegners nicht.
Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 2.Februar 2011 deswegen ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 9.Februar 2011 lehnte der Antragsgegner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, die unterbliebene Unterrichtung der Besucher der Seite des Antragsgegners über Art, Umfang und Zweck der erhobenen personenbezogenen Daten stelle einen Wettbewerbsverstoß dar.
Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner zur Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung gerichtlich festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre[…]