Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 310/17 – Urteil vom 19.04.2018
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 4.5.2017, Az. 2 Ca 1539/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass es sich bei einer Forderung gegen den Beklagten aus einem von diesem unterzeichneten notariellen Schuldanerkenntnis um eine solche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handelt.
Der Beklagte war bei der X-Bank XY als Angestellter beschäftigt. In den Jahren 1993 bis 1999 veruntreute er Kundengelder. Am 21.07.1999 gab er gegenüber der …-Bank vor dem Notar ein Schuldanerkenntnis ab. Darin heißt es:
„Ich erkenne hiermit an, … aufgrund delektischer Handlungen einen Betrag von DM 1.500.000,– … zu schulden (Abstraktes Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB).“
Mit Ergänzungsurkunde vom selben Tag wurde der anerkannte Schuldbetrag auf 1.626.793,05 DM erhöht.
Zur Darstellung des Inhalts der beiden notariellen Urkunden im Einzelnen wird auf Bl. 10 bis 15 d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin zahlte als Versicherin der X-Bank an diese unter Abzug des vereinbarten Selbstbehalts eine Entschädigung von 2.244.394,09 DM. Am 21.10.2014 wurde ihr eine notarielle vollstreckbare Teilausfertigung des notariellen Schuldanerkenntnisses des vom 21.07.1999 in Höhe von 1.476.793,05 DM (= 755.072,30 €) erteilt.
Von einer weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 04.05.2017 (Bl. 52 bis 54 d. A.).
Die Klägerin hat beantragt, ihre Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vom 21.07.1999 U.R Nr. 000/1999 des Notars F., D. nebst Abtretung vom 10.12.1999 über einen letztrangigen Teilbetrag von 1.476.793,05 DM (= 755.072,30 € als Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit[…]