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Antrag auf Pfändung einer Buchhypothek durch das Finanzamt

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OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 86/12 – Beschluss vom 29.08.2012

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Koblenz vom 21. Mai 2012 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, über den Eintragungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 2) ist Eigentümerin des im Betreff genannten Grundstücks, zu dessen Lasten in Abteilung III des Grundbuchs eine Hypothek zugunsten des Antragstellers eingetragen ist. Die dieser Hypothek zugrunde liegende Forderung besteht nicht mehr. Mit an die Beteiligte zu 2) übersandter „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ vom 3. Januar 2012 pfändete der Beteiligte zu 1) wegen verschiedener Steuerschulden der Beteiligten zu 2) nach §§ 309 ff AO den bestrangigen Teil der somit bestehenden Eigentümergrundschuld (ursprünglich wegen eines Betrages in Höhe von 3.159,56 €, zuletzt noch in Höhe von 522,32 €), zudem den Anspruch auf Grundbuchberichtigung und ordnete die Einziehung der gepfändeten Rechte an.

Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 16. Januar 2012 hat der Beteiligte zu 1) unter Beifügung einer „Abschrift“ seiner Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 3. Januar 2012 beantragt, die Pfändung der Eigentümergrundschuld im Grundbuch einzutragen.

Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 hat die Rechtspflegerin bei dem Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Eintragung der Pfändung erfordere die Vorlage einer Ausfertigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 3. Januar 2012. Eine Abschrift reiche nicht aus.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die er mit der näher ausgeführten Rechtsansicht begründet, die Vorlage einer Abschrift der Pfändungsverfügung“ sei ausreichend.

II.

1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Im Verfahren der Eintragung einer Pfändung ist der Rechtsmittelzug der GBO gegeben (Fritsch in Pahlke/König, AO, § 310 Rn. 18). Der Senat ist somit nach §§ 72, 81 GBO, § 4 Abs. 3 Nr. 2a GerOrgG Rheinland-Pfalz, § 23 a Abs. 2 Nr. 8 GVG für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Einer Anhörung der Schuldnerin bedurfte es nicht (§ 834 ZPO).

2. Die Beschwerde ist begründet.

Nach § 310 AO ist bei der Pfändung einer durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung neben der Pfändungsverfügung die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich. Die Vollstreckungsbehörde stellt zu diesem Zweck ein Ersuchen nach § 38 GBO. Die Pfänd[…]


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