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Vortäuschen einer Straftat – Wann liegt eine solche vor?

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Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 RVs 7/17, Beschluss vom 14.02.2017
Leitsätze:
1. Bei einer Verurteilung wegen Vortäuschen einer Straftat nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB sind Feststellungen dazu zu treffen, dass die von dem unwahren Begebnis gegebene Darstellung geeignet ist, einen erheblichen Ermittlungs(mehr)aufwand zu veranlassen.

2. Ein unauflösbarer Widerspruch zwischen dem Schuldspruch des Urteilstenors und den Urteilsgründen ist auf die Sachrüge hin zu beachten.

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Strafrichter – Warendorf zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.

Symbolfoto: Piotr Adamowicz / Bigstock

Das Amtsgericht – Strafrichterin – Warendorf hat den Angeklagten wegen Missbrauchs von Notrufen in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt.

Das Amtsgericht hat in der Sache folgende Feststellungen getroffen:

„Am 20.02.2016 rief der Angeklagte gegen 13:23 Uhr den Notruf der Polizei an und erklärte, dass er aus einer Wohnung an der …- Straße Nr. ….heraus von mehreren südländischen Personen beleidigt und bedroht werde.

Nach etwa 1,5 Minuten wählte der Angeklagte erneut den Notruf und erklärte, dass aus der Wohnung heraus nunmehr eine Person eine Schusswaffe auf ihn richten würde.

Die von dem Angeklagten mitgeteilten Taten fanden tatsächlich nicht statt. Der Angeklagte machte wissentlich falsche Angaben.

Der Angeklagte war alkoholisiert. Ein Atemalkoholtest mit Dräger 6510 ergab einen Wert von 0,82 mg/l.“

Weiter heißt es nachfolgend in den Urteilsgründen:

„Das Gericht geht daher davon aus, dass er daher den Tatbestand des Missbrauchs von Notrufen in zwei Fällen, davon in einem Mal in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat begangen hat, als er die Polizei anrief und einen Sachverhalt schilderte, der so nicht stimmte.

Im Rahmen der Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bei der Tat alkoholisiert war. Weiter spricht für ihn, dass es glücklicherweise nicht zu einem Polizeiein[…]


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