LG Wiesbaden, Az.: 5 O 165/12, Urteil vom 20.02.2013
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.500,– Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.4.2012 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,– Euro.
Tatbestand
Die Klägerin ist Kraftfahrzeughaftpflichtversicherin. Der Beklagte ist Versicherungsnehmer der Klägerin. Versichert ist das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …A, das vom Beklagten am 17.7.2011 gefahren worden und das auf die Firma X GmbH zugelassen ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung Stand 1.1.2009 zugrunde, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Blatt 9 ff d.A. Bezug genommen. Die allgemeinen Bedingungen für die Kfz.-Versicherung (AKB) sehen vor unter E.7.1 „Verletzen Sie vorsätzlich eine ihrer in B1 bis E 6 geregelten Pflichten, haben sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.“ Unter E.7.3 ist geregelt: „In der Kfz.-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.7.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den Mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500,– Euro beschränkt.“ Unter E.7.4 ist weiterhin geregelt: „Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht nach E.1.3 und E.1.4 vorsätzlich oder in besonders schwerwiegender Weise verletzt (insbesondere bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, bewusst wahrheitswidrigen Angaben uns gegenüber, erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000,– Euro“. Insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Blatt 19 d.A. Bezug genommen.
E.1.3 enthält die Regelung: „Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen“. Insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf Blatt 18 d.A. Bezug genom[…]