(Stand 01.07.2005)
Unterhaltsleitlinien vom 01.07.2003 – 30.06.2005
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Saarbrücken handelt!
Als Ergebnis einer gemeinsamen Besprechung der Senate für Familiensachen bei dem hiesigen Oberlandesgericht teilen diese mit, dass die Senate die ab 1.7.2005 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe benutzen werden.
Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten beträgt
1. gegenüber minderjährigen Kindern und Ehegatten, die zusammen mit diesen berechtigt sind, sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulbildung befinden,
a) für Berufstätige – 890 EUR
b) für Nichtberufstätige – 770 EUR
2. gegenüber anderen volljährigen Kindern generell – 1.100 EUR
3. wenn nur der Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, generell – 950 EUR
4. gegenüber Eltern mindestens – 1.400 EUR
gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen
Kindes (§§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB)
a) für Berufstätige – 995 EUR
b) für Nichtberufstätige – 935 EUR[…]