LAG Hessen – Az.: 14 Sa 683/11 – Urteil vom 30.08.2012
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 09. Februar 2011 – 17 Ca 4529/10 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Wirksamkeit einer ordentlichen, aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung der Beklagten, um Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 und, im Rahmen eines uneigentlichen Hilfsantrags, um dessen Weiterbeschäftigung.
Der am … geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 1. Januar 2009 bei der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 15. August 2008 (Bl. 58, 59 d.A.) als Produktionsleiter des Bereichs Autogentechnik mit einem Bruttogehalt von zuletzt 5.510,00 Euro beschäftigt. Einen Arbeitsort legt der Arbeitsvertrag nicht fest. Die Beklagte, ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie in der Rechtsform der GmbH, unterhielt ursprünglich eine Betriebsstätte in der A in B, in der mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich Auszubildender beschäftigt waren, und eine Betriebsstätte in C. Der Kläger war im Betrieb in der A beschäftigt, in der ein Betriebsrat existierte. Im Betrieb in C war und ist der Produktionsleiter D beschäftigt, der den Produktionsbereich Brennschneidemaschinen leitet.
Am 16. Dezember 2009 fassten die Gesellschafter der Beklagten einen Gesellschafterbeschluss, wonach der Betrieb in der A in B bis spätestens 30. September 2010 eingestellt werden und spätestens ab diesem Datum der Bereich Autogentechnik im bestehenden Betrieb in C und der Bereich Gas Supply Systems an einem neuen Standort in B weitergeführt werden sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereicht Kopie des Gesellschafterbeschlusses (Bl. 84 d.A.) Bezug genommen. Unter dem 7. Mai 2010 schlossen die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich ab, nach dessen Ziff. 2 unter anderem der Bereich Autogentechnik von der A nach C verlegt und mit dem dort bestehenden Betrieb verschmolzen werden sollte. Von der Verlagerung des Teilbereichs Produktion Düsen sollten insofern acht Mitarbeiter und der Gruppenleiter betroffen sein und von der Verlagerung der Brennerproduktion elf Mitarbeiter und der Gruppenleiter. Entfallen sollte im Produktionsbereich Autogentechnik wegen Rückgangs der Aufträge insofern ein Arbeitsplatz. Weiterhin regelt der Interessenausgleich, dass die Produktionsberei[…]