OLG München – Az.: 7 U 3222/18 – Urteil vom 31.07.2019
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.08.2018, Az. 10 O 27937/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der Schwester der Klägerin.
Die Beklagte und der am 12.02.2013 verstorbene Erblasser Horst R. schlossen im Jahr 1990 die für den Erblasser zweite Ehe.
Der Erblasser Horst R. war der Vater der Klägerin und deren Schwester, die beide einer früheren Ehe des Erblassers entstammen.
Der Erblasser betrieb die Gaststätte S. H.in M.-P. Die Beklagte war bei ihm angestellt.
Im Jahr 1990 erwarb die Beklagte eine Eigentumswohnung in der D.straße 25 in I. und im Jahr 1992 eine weitere Eigentumswohnung in der S. R.straße 49 in I.
Die Beklagte und der Erblasser setzten sich mit notariellem Testament vom 06.11.2000 laut Anl. K 1 gegenseitig als Alleinerben ein.
Die Schwester der Beklagten, Frau Jutta H., trat ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch an die Klägerin ab (Anl. K 12).
Die Klägerin erhob zunächst Stufenklage mit folgendem Antrag in der Auskunftsstufe:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in der ersten Stufe Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 12.02.2013 verstorbenen Herrn Horst R., zuletzt wohnhaft in M. (Erblasser und Ehemann der Beklagten) zu erteilen und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, das im Einzelnen umfasst:
Alle tatsächlichen Schenkungen einschließlich Pflicht und Anstandsschenkungen, ehebezogene Zuwendungen, ausgleichspflichtige Zuwendungen und alle insofern schenkungsverdächtigen Geschäftsvorfälle, die der Erblasser entweder in den letzten zehn Jahren vor dem 12.02.2013 getätigt hat, oder die der Erblasser an seinen Ehegatten zu seinen Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts oder sonstigen Nutzungs- oder Rückforderungsvorbehalts getätigt hat.
Mit T[…]