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Organisationsverschulden Bauunternehmer -Auswahl Nachunternehmer

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OLG Frankfurt – Az.: 22 U 119/10 – Urteil vom 06.09.2012

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Juli 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leisten.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 82.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1), der Bauunternehmerin, und den Beklagten zu 2) und 3), ihren Architekten, Schadensersatz wegen Mängeln der Fassade ihres Bürohauses in O1, das 1992 gebaut wurde. Grundlage sind Gewährleistungsansprüche, deren Verjährung nach Auffassung der Klägerin wegen arglistigen Handelns der Beklagten nicht eingetreten ist. Die Klägerin beruft sich, soweit arglistiges Verhalten direkt nicht nachweisbar ist, auf das Vorliegen eines Organisationsverschuldens.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, durch das das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass kein Organisationsverschulden vorliege.

Die Klägerin greift das Urteil mit der form- und fristgemäß eingelegten und begründeten Berufung in vollem Umfang an. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1) gehalten war, die vom Subunternehmer ausgeführten Arbeiten besonders sorgfältig auf Fehler zu überprüfen, weil es sich bereits um Mängelbeseitigungsarbeiten gehandelt habe. Die Beklagte zu 1) habe bisher nicht ausreichend belegt, dass sie (und nicht die ausführende Fa. A) die Herstellerin zu Rate gezogen habe. Die Beklagte hätte sich auch nicht auf die Bekundungen der Herstellerfirma verlassen dürfen. Wenn sie nicht in der Lage war, den Wertgehalt der Äußerungen zu prüfen, dann hätte sie für vertragliche Beziehungen zu ihr sorgen müssen, um einen Regress sicherzustellen.

Die Beklagten zu 2) und 3) hätten arglistig gehandelt, weil sie keine Bauüberwachung vorgenommen hätten, obwohl sie die Notwendigkeit erkannt hätten.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 8. Juli 2010 die Beklagten zu verurteilen, an sie 82.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit de[…]


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