Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 WF 118/20 – Beschluss vom 28.07.2020
1. Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 12.05.2020 dem Vollstreckungsschuldner ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 € auferlegt, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Ordnungshaft festgesetzt.
2. Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
1. Die Vollstreckungsgläubiger wenden sich gegen die Zurückweisung eines Ordnungsgeldantrages wegen Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung.
Nachdem ein für den 10.08.2019 angeordneter Umgang unterblieben ist, betreiben sie die Vollstreckung auf Grund eines Umgangstitels vom 30.12.2016, (124 ff), der auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen ihn hinweist (128), und dem Schuldner am 04.01.2017 zugestellt worden ist (136).
Den Antrag der Vollstreckungsgläubiger (148) gegen den Vollstreckungsschuldner hat das Amtsgericht nach dessen Anhörung (214 ff) mit dem angefochtenen Beschluss ohne Begründung zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat es im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, es handele sich um einen einmaligen Verstoß des Schuldners, der in der Folgezeit Umgang pflichtgemäß gewährt habe.
2. Die nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Die von § 89 Abs. 1 FamFG vorausgesetzte Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs liegt vor, nachdem der Schuldner entgegen dem Umgangsbeschluss seine Tochter zum festgesetzten Zeitpunkt nicht zur Übergabe an die Gläubiger bereit gehalten hat.
Die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels kommt nur in Betracht, wenn der Verpflichtete detailliert erläutern kann, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war (vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 89 Rn. 9 m.w.N.). Dahingehende Ausführungen hat der Schuldner nicht gemacht.
(Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)Das damit eröffnete Anordnungsermessen ist in Ansehung des Entschließungsermessens, also in Beantwortung der Frage, ob ein Ordnungsmittel anzuordnen ist, regelmäßig zu einer Anordnungspflicht verdichtet[…]