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WEG-Anlage – bauliche Veränderung durch Fassadenneuanstrich

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LG München I – Az.: 36 S 1982/12 WEG – Urteil vom 20.09.2012

I. Auf die Berufung des Klägers zu 3) wird das Endurteil des Amtsgerichts München vom 29.11.2011 aufgehoben.

II. Der in der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 5. Mai 2011 zu TOP 2 gefasste Beschluss mit der Nr. 24.2011, dass die gefassten Beschlüsse der Beschlussanträge 11.2011 und 12.20011 aus der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 14.04.2011 aufrecht erhalten bleiben, wird für ungültig erklärt.

III. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 4.000,– festgesetzt.
Gründe
I.

Nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 540 Rn. 5 m. w. N.). Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, da es sich vorliegend um eine Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 4 WEG handelt.

II.

Die gemäß §§ 511 Abs. 1 Nr. 1, 517, 519 ZPO form- und fristgerecht und unter Beachtung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen eingelegte Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 29.12.2011 war aufzuheben und der angefochtene Eigentümerbeschluss 24.2011 vom 5. Mai 2011 für ungültig zu erklären. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 WEG, wonach bauliche Veränderungen nur beschlossen werden können, wenn alle Eigentümer zustimmen, die durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus benachteiligt werden. Dies ist hier nicht der Fall; die Kläger haben nicht zugestimmt.

1. Bei dem beschlossenen Farbkonzept hinsichtlich des Neuanstrichs der Fassade handelt es sich um eine unter § 22 Abs. 1 WEG fallende Maßnahme, also um eine bauliche Veränderung, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus geht. Zu den baulichen Veränderungen gehören insbesondere Veränderungen an der äußeren Gestaltung des Gebäudes (vgl. § 5 Abs. 1 WEG), also des architektonisch-ästhetischen Bildes, auch der Farbgebung, jedenfalls soweit diese den Gesamteindruck der Anlage beeinflusst (Weitnauer-Lüke, WEG, 9. Aufl. 2005, § 14 Rn. 2 m. N.).

Vorliegend haben die Wohnungseigentümer den Neuanstrich daz[…]


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