LAG Rheinland-Pfalz
Az: 8 Sa 560/09
Urteil vom 27.01.2010
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.7.2009, Az.: 2 Ca 253/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen sowie einer vorsorglich ausgesprochen ordentlichen Kündigung.
Der am … 1967 geborene, verheiratete und fünf Kindern sowie seiner nicht berufstätigen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 09.09.2002 bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt als Polizeiangestellter bei der W beschäftigt. Bei der … handelt es sich um eine Einheit, die u.a. für die Bewachung von US-Liegenschaften zuständig ist.
Mit Schreiben vom 10.02.2009 kündigten die US-Streitkräfte das Arbeitsverhältnis fristlos und mit Schreiben vom 12.05.2009 vorsorglich ordentlich zum 30.09.2009.
Gegen diese Kündigungen richtet sich die vom Kläger am 11.02.2009 beim Arbeitsgericht eingereichte und mit Schriftsatz vom 18.05.2009 erweiterte Klage.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 10.02.2009 zum 12.02.2009 sein Ende gefunden hat. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 12.05.2009 mit dem 30.09.2009 sein Ende finden wird.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.07.2009 (Bl. 128-130 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen V und U. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.07.2009 (Bl. 119 ff d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.07.2009 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgebliche[…]