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Betriebliche Übung – Gewährung von Zeitgutschriften

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LArbG Berlin-Brandenburg
Az.: 10 Sa 2351/08
Urteil vom 16.03.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. September 2008 – 54 Ca 10048/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte bei einem Streitwert von 748,62 EUR zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gewährung von Zeitgutschriften im Umfang von Ersatz-Ausgangstagen für drei arbeitsfreie Spielverbotstage im Jahre 2006.
Der Kläger ist 54 Jahre alt und seit dem 1. Dezember 1979 bei der Beklagten als Croupier mit zuletzt 5.609,49 EUR brutto monatlich beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung findet der Rahmentarifvertrag „Klassisches Spiel“ (RTV) Anwendung auf das Arbeitsverhältnis.
Nach § 5 Abs.3 Satz 1 RTV bleiben für den Arbeitnehmer in jeder Dienstplanwoche (7 Tage) mindestens zwei Tage arbeitsfrei (Ausgänge). Nach § 5 Abs.2 RTV reduziert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 34 bzw. 36 Stunden für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die ausgefallene Arbeitszeit. Nach § 9 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken in Berlin (Spielbankengesetz – SpBG) ist am Karfreitag, Volkstrauertag, Totensonntag, am 24. und 25. Dezember sowie an aus besonderem Anlass von der Aufsichtsbehörde bestimmten Tagen das Spielen verboten.
Seit ca. 30 Jahren, mindestens aber von 1991 bis einschließlich 2003 gewährte die Beklagte den Mitarbeitern, die an einem Spielverbotstag nicht zum Dienst eingeteilt waren, eine Zeitgutschrift im Umfang je eines zusätzlichen Ausgangstages.
Unter dem 28. Juni 2004 schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über „Einsparungen“ (Bl. 7-9 d.A.). Nach § 8 trat sie sofort in Kraft und endete am 31. Dezember 2004. In § 3 vereinbarten die Betriebsparteien:
„Gesetzliche Schließtage finden vorläufig befristet bis zum 31.12.2004 im Dienstplan keine Berücksichtigung, d.h., für Schließtage wird kein Mitarbeiter mehr eingeteilt. Der Dienstplan „läuft durch“, indem einem Arbeitstag vor einem Schließtag unmittelbar der Arbeitstag nach einem Schließtag folgt.“
Nach d[…]


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