SG Halle (Saale) – Az.: S 25 KR 327/16 – Gerichtsbescheid vom 11.01.2019
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2.3.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.8.2016 verurteilt, den Kläger mit einem Bewegungstrainer Inno-walk-medium für die Dauer von sechs Monaten zu versorgen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Versorgung des Klägers mit einem Bewegungstrainer Innowalk-medium nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). In der Sache streiten die Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB V.
Der am 2002 geborene Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse (KK) versichert. Er leidet ua leidet an einer spastisch bilateralen Cerebralparese. Seine Gehfähigkeit ist stark eingeschränkt. Wegen der Behinderungen wurden ihm ein GdB um 100 und die Nachteilsausgleiche G, B, aG und H zuerkannt. Er erhält Leistungen nach der Pflegestufe III. Mit ärztlicher Verordnung der FÄin für Orthopädie, Kinderorthopädie, Chirotherapie und Physikalische Therapie Dr med … vom 12.1.2016 beantragte er am 2.2.2016 unter Vorlage eines Kostenvoranschlages der Firma … GmbH vom 25.1.2016 die Versorgung mit einem Bewegungstrainer Innowalkmedium für sechs Monate zur Miete zum Gesamtpreis von 3.968,65 EUR. Zur Begründung führte er aus: Er habe den Bewegungstrainer bereits mit Erfolg im Rahmen einer stationären Behandlung in der Klinik … im Jahr 2014 getestet und für die Dauer von sechs Monaten mit Erfolg genutzt. Auch nach Einschätzung des behandelnden Physiotherapeuten vom 20.1.2016 seien, wie sich auch aus dem Erprobungsprotokoll vom 20.1.2016 ergebe, deutliche Verbesserungen auf verschiedenen Gebieten erzielt worden, insbesondere sei es ihm erstmals möglich geworden, Arme und Beine über eine längere Zeit miteinander zu koordinieren. Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt (MDK) mit der Erstellung einer sozialmedizinischen Stellungnahme, worüber sie die Mutter des Klägers am 4.2.2016 telefonisch unterrichtete. Der MDK kam nach Beurteilung des Falles nach Aktenlage im Gutachten vom 22.2.2016 zu der Einschätzung, dass die Voraussetzungen für eine Versorgung mit der begehrten Leistung nicht vorlägen. Aufgrund fehlender aussagefähiger und evidenzbasierter Studien sei nicht festzustellen, dass das Hilfsmittel zur Sicherung der Krankenbehandlung erfo[…]