AG Bitterfeld-Wolfen – Az.: 7 C 257/12 – Beschluss vom 19.09.2012
Gründe
In dem Rechtsstreit………
I.
werden die Parteien nach § 139 ZPO darauf hingewiesen, dass nach der derzeitigen Rechtsauffassung des Gerichts dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558 d BGB zugrunde liegt, der von den örtlichen Interessenvertretern anerkannt und nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist.
1. Dies hat die Beweisaufnahme nach § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts ergeben, denn danach haben für die Vermieterseite der … verein B und Umgebung e. V., Ortsteil B, und für die Mieter der Mieterverein D-R und Umgebung e. V. die entsprechenden Erhebungen des Sachverständigen … anerkannt.
a) Der Mietspiegel ist nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt worden, weil selbst seine Fortschreibung im Jahr 2012 auf der Grundlage mehrerer hundert Daten aus Mietverträgen erfolgte, die wiederum lediglich etwa acht Prozent der ursprünglich im Jahr 2009 erhobenen Daten darstellten. Diese breite Datenbasis ist nach der überzeugenden Darstellungen des sachverständigen Zeugen … aufgrund eines wissenschaftlichen statistischen Verfahrens verarbeitet worden.
b) Dieser Mietspiegel ist auch von den örtlichen Interessenvertretern anerkannt worden. Dabei ist hervorzuheben, dass das Gesetz keine Mindestmitgliederanzahl innerhalb der Interessenverbände fordert (Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Auflage 2011, § 558 d, Rdnr 27; und für den qualifizierten Mietspiegel: a. a. O., Rdnr. 82), das Kriterium sogar dann erfüllt ist, wenn von mehreren Interessenverbänden auch nur einer zugestimmt hat, der nicht einmal der zahlenmäßig stärkste sein muss (a. a. O.). Vielmehr sind begrifflich lediglich zwei Mitglieder erforderlich; andererseits muss sichergestellt sein, dass die Interessenverbände nicht so klein sind, dass sie von der jeweiligen Gegenseite beeinflusst werden können (OLG Hamm, Rechtsentscheid vom 11.10.1990, 30 REMiet 4/90).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die mitwirkenden Interessenverbände sind die jeweils einzigen Verbände für ihren Bereich. Sie haben auch Mitglieder in einer Anzahl, die eine sinnvolle Verbandsarbeit ermöglicht. Die Tatsache, dass weder besonders viele Mieter im Mieterverein noch besonders starke Vermieterverbände im Vermieterverbund vertreten sind, verhindert auch, dass die beiden Interessenvertreter sich gegenseitig beeinflussen könnten.
Wie sich aus der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung beider S[…]