Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 1 B 345/19 – Beschluss vom 04.05.2020
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. November 2019 – 1 L 1130/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt – neben anderen Spielhallen im Saarland – aufgrund einer nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis vom 28.9.2006 die verfahrensgegenständliche Spielhalle („Spielhalle I“) am Standort H-Straße in A-Stadt. Der Fortbetrieb der im baulichen Verbund mit der Spielhalle I eingerichteten Spielhalle II wurde auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs bis zum 31.3.2020 geduldet.
In einem Abstand von weniger als 500 m Luftlinie zu dem vorgenannten Spielhallenstandort wird eine weitere Spielhalle betrieben, deren Inhaberin Frau H. ist. Dieser Betreiberin erteilte der Antragsgegner im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Auflösung der Abstandskollision nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG mit Bescheid vom 18.7.2019 die Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus. Der Bescheid ist Gegenstand der beim Verwaltungsgericht erhobenen Drittanfechtungsklage der Antragstellerin – 1 K 1077/19 –.
Mit an die Antragstellerin gerichtetem Bescheid vom 18.7.2019, der Gegenstand des Hauptsacheverfahrens 1 K 1076/19 ist, lehnte der Antragsgegner bezüglich der verfahrensgegenständlichen Spielhalle I sowohl die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG im Auswahlverfahren als auch eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG vom Abstandsgebot ab. Die Antragstellerin wurde ferner aufgefordert, die Spielhalle binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu schließen.
Den von der Antragstellerin gestellten Antrag, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, den Weiterbetrieb der verfahrensgegenständlichen Spielhalle bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu dulden, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.11.2019 – 1 L 1130/19 – zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Be[…]