Landgericht Hamburg
Az.: 307 S 50/01
Urteil vom 17.05.2001
Vorinstanz: AG Hamburg-Blankenese, Az.: 517 C 271/99
In der Sache erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 7, auf die mündliche Verhandlung vom 19.04.2001 für Recht:
Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 31.01.01, Geschäfts-Nr. 517 C 271/99, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht in seinem Schlussurteil der Widerklage stattgegeben und den Kläger zur Herausgabe des Sparbuches mit der Kautionssperre sowie zur Abgabe der Freigabeerklärung gegenüber der Hamburger Sparkasse verurteilt.
Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuches und auf Abgabe der Freigabeerklärung, nachdem das Mietverhältnis der Parteien seit 30.11.1998 beendet ist und der Kläger durch Einbringung der Kautionsposition in den Prozess konkludent über die Kaution abgerechnet hat. Dieser Anspruch ist weder durch Aufrechnung mit den vom Kläger teils in der Klage, teils gegen die Widerklage geltend gemachten verjährten Schadensersatzansprüchen erloschen noch in seiner Durchsetzbarkeit aufgrund eines entsprechenden Zurückbehaltungsrechts des Klägers gehemmt.
Dabei kann dahinstehen, ob die rechtliche Konstruktion der zwischen den Parteien am 09.03.1992 geschlossenen Kautionsabrede einer Verpfändung oder einer Barkaution gleichgestellt werden und der Kläger daher in zumindest analoger Anwendung des § 390 S. 2 BGB gegen den Herausgabeanspruch mit verjährten Schadensersatzforderungen aus der Beendigung des Mietverhältnisses aufrechnen oder insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könnte.
Denn Voraussetzung wäre in jedem Fall, dass dem Kläger in unverjährter Zeit tatsächlich fällige einredefreie Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zugestanden hätten. Daran fehlt es vorliegend.
Ein Anspruch auf Zahlung der Maurerkosten für die Erneuerung des Fliesenschildes im Badezimmer stand dem Kläger vor Eintritt der