LG Hamburg, Az.: 303 O 549/03, Urteil vom 14.01.2005
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin EUR 37.186,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. 4. 2003 auf EUR 30.000,- sowie seit dem 6. 1. 2004 auf EUR 7.186,28 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 59 % und die Beklagte zu 1) 41 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 1) selbst zu 82 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin und den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte zu 1) vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages und gegen den Beklagten zu 2) einen Notarhaftungsanspruch geltend.
Die Klägerin wollte von der Beklagten zu 1) und Herrn H. ein Grundstück in H.-B. (B…straße …) kaufen. Der Kaufvertrag sollte vom Beklagten zu 2) beurkundet werden. Zu Lasten des Grundstücks war eine Aussichtsgerechtigkeit eingetragen. Ein Vertragsentwurf sah ursprünglich vor, dass die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages davon abhängen sollte, dass durch die Aussichtsgerechtigkeit die Bebaubarkeit nicht beeinträchtigt werde oder dass sie gelöscht werde. Auf Anlage B 4 des Beklagten zu 2) wird Bezug genommen (dort § 14).
Der Kaufvertrag wurde am 13. 1. 2000 zwischen der Klägerin einerseits (Käuferin) und der Beklagten zu 1) und Herrn H. andererseits (Verkäufer) geschlossen und vom Beklagten zu 2) beurkundet. Abweichend vom ursprünglichen Vertragsentwurf wurde in § 7 letzter Absatz folgendes vereinbart:
„Auch das Recht Abt. II Nr. 2 wird zunächst von dem Käufer übernommen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch hiermit unwiderruflich gegenüber dem Käufer das Recht Abt. II Nr. 2 alsbald als möglich zur Löschung zu bringen“.
Die Klägerin begann das Grundstück zu bebauen, wobei der genaue Zeitpunkt des Baubeginns (März oder Juni 2000) zwischen den Parteien streitig ist.
Auf Anregung der Bekl[…]