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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrverbot – Absehen bei überlanger Verfahrensdauer

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AG Schwerte
Az.: 10 Owi 573 Js 42/13
Urteil vom 05.06.2014
 
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Schwerte aufgrund der Hauptverhandlung vom 05.06.2014 für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 880,00 € verurteilt. Dem Betroffenen wird für die Dauer von zwei Monaten verboten Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Ur-teils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 41 II, 49 StVO, 24, 25 StVG, § 25a II StVG, 4 I BKatV)

Gründe:
Über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ist nichts bekannt.
Ausweislich einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister ist der Betroffene verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
Am 25.09.2014 (muss wohl 2012 heißen) befuhr der Betroffene mit dem PKW BMW Mini, mit dem amtlichen Kennzeichen ppppp. die BAB 1 im Bereich Schwerte in Fahrtrichtung Bremen mit einer Geschwindigkeit von 149 km/h, obwohl dort aufgrund einer Baustelle, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 Km/h begrenzt war.
Der Betroffene passierte dabei zwei Verkehrszeichen Nr. 274 („Tempo 80 km/h“), vier Verkehrszeichen Nr. 501 („Ankündigung Überleitung“), sowie ein Verkehrszeichen Nr. 123 („Gefahr Arbeitsstelle“).
Die Geschwindigkeitsmessung wurde von den Zeugen Br. und Bl. mittels des Police- Pilot- Systems (Pro-ViDa2626) mit Videoanlage durchgeführt.
Die Zeugen führten mittels des Systems eine Weg-Zeit- Messung durch und[…]


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